Das 1550 gedruckte Schleitheimer Bekenntnis, ausgestellt im Täuferzimmer des Heimatmuseums Schleitheim.
Das 1550 gedruckte Schleitheimer Bekenntnis, ausgestellt im Täuferzimmer des Heimatmuseums Schleitheim.

Schleitheimer Artikel

Im schweizerischen Schleitheim im Kanton Schaffhausen fand am 24. Februar 1527 unter dem Vorsitz von Michael Sattler die bekannteste Täufersynode statt.

Sie fasste die Grundsätze des Täufertums in sieben Artikeln zusammen und setzte so Normen für alle „Taufgesinnten“.

Das 1550 gedruckte Schleitheimer Bekenntnis, ausgestellt im Täuferzimmer des Heimatmuseums Schleitheim.
Das 1550 gedruckte Schleitheimer Bekenntnis, ausgestellt im Täuferzimmer des Heimatmuseums Schleitheim.
© Wikipedia https://commons.wikimedia.org, Fotograf: Ruth Hockarth

Im ersten Artikel wird die Taufe als Symbol des christlichen Glaubens und Zeichen eines entschlossenen Lebens mit Christus bezeichnet, die als Glaubenstaufe nur nach einem Taufunterricht an Erwachsenen vollzogen werden kann.

Der zweite Artikel regelt den Gemeindeausschluss nach zweilagiger Ermahnung. Im dritten Artikel werden die Bedingungen formuliert, unter denen man am „Tisch des Herrn“, am Herrenmahl, teilhaben darf.

Voraussetzungen sind die christliche Taufe und die „Absonderung von der Sünde“. „Gottes Kinder sind [viertens] durch Christus aufgerufen, sich von jeder Einrichtung und Person zu scheiden, die nicht wahrhaft christlich ist.“

Fünftens wird als einziges Amt das Amt des „Hirten“ genannt, der die Gemeinde führt. Am auffälligsten für Außenstehende ist neben der Ablehnung der Kindertaufe, das unbedingte Liebesgebot, verbunden mit völligem Verzicht auf jede Form der Ausübung von Gewalt und der Ablehnung des Tragens von Waffen in Artikel sechs.

Der siebte Artikel verbietet den Geschwistern im Glauben jegliche Eidesleistung. Die sieben Artikel orientieren sich an der Heiligen Schrift und zeugen von deren wörtlichem Verständnis.

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt teilweise externe Komponenten, welche auch personenbezogene Daten verarbeiten. Diese sogenannten Cookies helfen uns, unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten, über z.B. Ihr Verhalten, an Dritten weitergegeben werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Eine Einwilligung wird für alle technisch nicht notwendigen Cookies benötigt. Bei einer Zustimmung kann es gegebenenfalls auch zu einer Weiterleitung Ihrer Daten in ein Drittland kommen, dessen Datenschutzstandards sich von denen der EU unterscheidet.
Ihre Entscheidung wird für ein Jahr gespeichert. Sie können Ihre Einwilligung jedoch jederzeit ändern oder widerrufen.
Ohne Ihre Einwilligung kann es zu Einschränkungen bei Inhalten und der Bedienung kommen.

Detaillierte Informationen zum Einsatz von Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Notwendige Cookies werden immer geladen